Rechtsgebiete

Die deutsche Rechtsordnung besteht in erster Näherung aus zwei wesentlichen Rechtsgebieten, welche sich selbst jeweils mannigfach untergliedern.

Privatrecht/ Zivilrecht

Das Privatrecht (oft auch Zivilrecht genannt) ist ein Rechtsgebiet, das Beziehungen von rechtlich gleichgestellten Rechtssubjekten (natürlichen oder juristischen Personen) untereinander regelt. Im Privatrecht gilt grundsätzlich die Privatautonomie. Das bedeutet, die Rechtssubjekte können (im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung) ihre Rechtsverhältnisse frei bestimmen und daher grundsätzlich Verträge jeder Art schließen. Entsprechend dem gewählten Vertragstyp (Werkvertrag, Dienstvertrag, Telekommunikationsvertrag etc.) gibt das Privatrecht in den verschiedenen Gesetzbüchern verbindliche und unverbindliche (vertraglich anders gestaltbare) Rahmenbedingungen vor.

– Vertragsrecht

– Handelsrecht

– Mietrecht

– Arbeitsrecht

– Erbrecht

– Familienrecht

– Versicherungsrecht

– Internationales Recht

– Grundstücksrecht und Immobilienrecht

– Reiserecht

– Schmerzensgeld und Schadensersatz

– Wirtschaftsrecht

– Vereinsrecht

– Zwangsvollstreckungsrecht

Sonstiges öffentliches Recht

Das neben dem Verwaltungsrecht (sonstige) öffentliche Recht umfasst weitere Spezialgebiete zur Regelung der Verhältnisse zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt und einzelnen Privatrechtssubjekten, welche aufgrund ihrer hervorgehobenen Bedeutung in eigenen Rechtsgebieten geregelt wurden (z. B. Strafrecht, Beamtenrecht, Steuerrecht etc.).

– Sozialrecht

– Strafrecht

– Ordnungswidrigkeitenrecht

Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht ist das Recht des Staates und seiner Verwaltungseinheiten (Exekutive). Es regelt insbesondere die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der Institutionen der Verwaltung und ihr Verhältnis zueinander sowie den Rechtsschutz des Bürgers gegen Akte der Exekutiven.

– Baurecht

– Lebensmittelrecht

– Polizei- und Ordnungsrecht

– Umweltrecht

– Enteignungsrecht

– Ausländerrecht